Trinkwasserverordnung: Mehr Klarheit und Erleichterungen für Eigentümer

Die Trinkwasserverordnung hat eine Überarbeitung erfahren. Das neue Regelwerk ist klarer formuliert und bringt einige Erleichterungen mit sich. Die spüren besonders Hauseigentümer mit kleineren Trinkwasserversorgungsanlagen. Die Neuerungen betreffen auch die Legionellen-Untersuchungen. Haus & Grund informiert, was Eigentümer und Vermieter jetzt wissen müssen.

Die Trinkwasserverordnung hat eine Überarbeitung erfahren. Das neue Regelwerk ist klarer formuliert und bringt einige Erleichterungen mit sich. Die spüren besonders Hauseigentümer mit kleineren Trinkwasserversorgungsanlagen. Die Neuerungen betreffen auch die Legionellen-Untersuchungen. Haus & Grund informiert, was Eigentümer und Vermieter jetzt wissen müssen.

Berlin. Seit 9. Januar 2018 ist die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften in Kraft. Neben Vereinfachungen für die Gesundheitsämter und für Betreiber von Kleinanlagen enthält die Verordnung auch etliche inhaltliche Klarstellungen und redaktionelle Änderungen, die Vermietern und Eigentümern den Umgang mit der Verordnung erleichtern.

Das betrifft zum Beispiel den Neubau: Bei neuen Trinkwasser-Installationen darf innerhalb von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme die gemessene Konzentration von Blei, Kupfer oder Nickel das Doppelte des geforderten Grenzwertes betragen. Auch eine elektronische Anzeige ist nun möglich: Die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderungen einer Wasserversorgungsanlage kann dem Gesundheitsamt jetzt auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, angezeigt werden.

Kleinanlagen müssen weniger häufig geprüft werden

Bei kleinen Wasserwerken zur Eigenversorgung („c-Anlagen“) verlängern sich die durch das Gesundheitsamt zu bestimmenden Zeitabstände zur Untersuchung chemischer Parameter nun auf fünf Jahre. Mikrobiologische Untersuchungen müssen für diese Anlagen weiterhin mindestens einmal im Jahr, aber nun unaufgefordert, durchgeführt werden.

Auch Eigentümer von kleinen dezentralen Wasserwerken zur Versorgung von vermieteten Ein- und Mehrfamilienhäusern („b-Anlagen“) müssen ihre Anlagen nun weniger häufig untersuchen lassen. Die vormals umfassenden Untersuchungen für chemische und physikalisch-chemische Parameter (jetzt B-Parameter) müssen nur noch alle drei Jahre anstatt jedes Jahr erfolgen. Bestehen bleibt auch hier die jährliche Untersuchungspflicht für die vormals routinemäßigen Untersuchungen (jetzt A-Parameter).

Untersuchung auf Legionellen

Die bisherigen Untersuchungspflichten in Bezug auf die Legionellen wurden nunmehr in einem eigenen Paragrafen (§ 14b TrinkwV) geregelt. Die Untersuchungen müssen nach wie vor von Eigentümern vermieteter Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage alle drei Jahre durchgeführt werden. Bei einer nach dem 9. Januar 2018 in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf Legionellen innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Eingeführt wurde zudem eine Anzeigepflicht für Labore bei Legionellenbefund. Mit der Legionellen-Untersuchung beauftragte Labore sind verpflichtet, einen festgestellten Befund unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden. Dabei müssen dem Gesundheitsamt Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des anzeigenden Labors und des Eigentümers der betroffenen Anlage ebenso mitgeteilt werden, wie Ort und Zeitpunkt der Probenahme, alle Untersuchungsergebnisse des betreffenden Untersuchungsauftrages und die Bestätigung, dass der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.

Sobald dem betroffenen Eigentümer ein Nachweis über die erfolgte Anzeige durch das Labor vorliegt, besteht für ihn keine Anzeigepflicht mehr. Der Eigentümer ist aber weiter zur Aufklärung verpflichtet: Die bisherigen Pflichten zur Aufklärung der Ursachen einer Grenzwertüberschreitung, zur Veranlassung einer Gefährdungsanalyse und zur Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Mieter und zur Information der Mieter bleiben unverändert bestehen.

Trinkwasser darf nicht kontaminiert werden

Auf Nachfrage sind den betroffenen Mietern nun auch die Einzelergebnisse der Untersuchung zugänglich zu machen. Trinkwasser darf nicht kontaminiert werden: Stoffe, Gegenstände und Verfahren, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Trinkwasser entfernt werden. Das Verbot gilt beispielsweise für Geruchsstoffe, pharmazeutisch wirksame Stoffe, Telekommunikationskabel und Leitungen, die kein Trinkwasser führen, wie etwa Gartenschläuche, Leitungen von Grauwasser-, Heizungs- und Feuerlöschanlagen.

Wer als Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage die Pflichten der Trinkwasserverordnung nicht einhält oder Stoffe, Gegenstände oder Verfahren verwendet, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.

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