Umsatzsteuer: Hilfestellung für Vermieter von Gewerberäumen veröffentlicht

Seit einer Woche gilt bis zum Jahresende eine auf 16 Prozent gesenkte Umsatzsteuer. Die Regelung hat Folgen für Vermieter von Gewerberäumen, die sich dazu entschieden haben, auf die Mieteinnahmen Umsatzsteuer abzuführen. Haus & Grund Rheinland Westfalen hat jetzt ein Informationsblatt herausgegeben, das Vermieter informiert und ihnen ein Muster-Anschreiben zur Verfügung stellt.

Seit einer Woche gilt bis zum Jahresende eine auf 16 Prozent gesenkte Umsatzsteuer. Die Regelung hat Folgen für Vermieter von Gewerberäumen, die sich dazu entschieden haben, auf die Mieteinnahmen Umsatzsteuer abzuführen. Haus & Grund Rheinland Westfalen hat jetzt ein Informationsblatt herausgegeben, das Vermieter informiert und ihnen ein Muster-Anschreiben zur Verfügung stellt.

Düsseldorf. Die Maßnahme soll in der Corona-Zeit die Konjunktur ankurbeln: Zum 1. Juli hat der Bund die Umsatzsteuer auf 16 Prozent gesenkt – der ermäßigte Satz liegt jetzt bei 5 Prozent. Eine Woche ist die Steuersenkung jetzt her und zahlreiche Unternehmen geben die sie auch tatsächlich an die Kunden weiter. „Auch unsere Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH gibt die Steuersenkung zu 100 Prozent an die Kunden weiter“, berichtet Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Damit lässt es der Jurist aber nicht bewenden. „Wir haben außerdem ein kostenloses Infoblatt herausgegeben, um Vermietern von Gewerbeimmobilien eine Hilfestellung für den Umgang mit der Steuersenkung an die Hand zu geben“, sagt Amaya. Denn: Wer eine Gewerbeeinheit an ein Unternehmen vermietet, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, kann sich dazu entscheiden, von der Miete Umsatzsteuer abzuführen. Der Vermieter kann dann für seine Ausgaben einen Vorsteuerabzug geltend machen, was für ihn günstig sein kann.

Miete mit Umsatzsteuer: Wie müssen sich Vermieter jetzt verhalten?

Wer die Option zur Umsatzsteuer gezogen hat, muss jetzt wegen der Steuersenkung womöglich eine schriftliche Ergänzung des Mietvertrages vornehmen. Das ist immer dann anzuraten, wenn der Mietvertrag zugleich auch als Dauerrechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet“, warnt Amaya.

Zur schriftlichen Ergänzung des Mietvertrages hilft ein Schreiben an den Mieter: „Nach derzeitigem Rechtsstand reicht es, dass der Vermieter die Umsatzsteuersenkung in einem Dokument unter Bezugnahme auf den Mietvertrag schriftlich festhält und mitteilt.“ Ein Muster-Anschreiben zu diesem Zweck hat Haus & Grund Rheinland Westfalen jetzt im neuen Infoblatt bereitgestellt.

Tipp: Wann welcher Steuersatz gilt

Ist im Mietvertrag dagegen keine Dauerrechnung enthalten, welche die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, stellt der Vermieter seinem Mieter regelmäßig eine Rechnung über die Miete inklusive Umsatzsteuer aus. Dabei kann einfach ab sofort der neue Steuersatz verwendet werden. Falls die Rechnung für einen längeren Zeitraum im Voraus gestellt wurde, muss der Vermieter dem Mieter eine korrigierte Rechnung für die Monate Juli bis Dezember schicken.

Wichtig außerdem, gerade in Corona-Zeiten: Bei der Erhebung der Umsatzsteuer kommt es immer auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Leistung erbracht wurde – nicht darauf, wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wird. Das bedeutet für Mietverhältnisse: Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Steuersatz, der in jenem Monat gilt, für welchen die Miete gezahlt wird. Wenn ein Mieter also im beispielsweise im April 2020 die Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt hat und im September für April nachzahlt, dann werden die im April noch gültigen 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

DOWNLOAD
Infoblatt „Zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer“ (PDF, 530 KB)

Dieses Informationsblatt und der angegebene Mustertext können keine persönliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Für eine solche persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Haus & Grund-Ortsverein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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