Sozialrecht und Datenschutz behindern Wohnungslosenhilfe

Wenn ein Mieter Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist die Miete eigentlich gesichert. Das Amt gibt dem Mieter das Geld, dieser leitet es an den Vermieter weiter. In der Theorie – in der Praxis funktioniert das nicht immer. Deswegen kann das Amt die Miete auch direkt an den Vermieter zahlen – das geht aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die oft nicht erfüllt sind.

Wenn ein Mieter Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist die Miete eigentlich gesichert. Das Amt gibt dem Mieter das Geld, dieser leitet es an den Vermieter weiter. In der Theorie – in der Praxis funktioniert das nicht immer. Deswegen kann das Amt die Miete auch direkt an den Vermieter zahlen – das geht aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die oft nicht erfüllt sind.

Berlin. Bezieht der Mieter Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, wird auch die Miete als „Kosten der Unterkunft“ gezahlt. Im Regelfall erhält der Mieter diesen Betrag auf sein Konto und leitet ihn an den Vermieter weiter. Verschiedene Gründe können dazu führen, dass der Mieter das erhaltene Geld nicht weiterleitet. So kann der Mieter sanktionsbedingt einen geringeren Betrag erhalten und den Mietbetrag deshalb für seinen sonstigen Lebensunterhalt verwenden.

Oder ihm fehlt aufgrund psychischer oder sonstiger gesundheitlicher Probleme die Organisationsfähigkeit, die Mietzahlungen ordnungsgemäß weiterzuleiten. Sind mit dem Zahlungsverzug die Kündigungsvoraussetzungen erfüllt, kann der Mieter seine Wohnung und der private Vermieter seinen langjährigen Mieter verlieren. Wünschenswert ist dies für alle Beteiligten nicht. Unter engen Voraussetzungen besteht deshalb die Möglichkeit, dass Sozialträger die Miete direkt an den Vermieter zahlen.

Amt soll Miete zahlen: Mieter kann Direktzahlung an Vermieter beantragen

Der Mieter kann bereits im Antragsverfahren äußern, dass die Kosten der Unterkunft auf das Konto des Vermieters zu zahlen sind. In der Praxis ist dies selten und allenfalls für Ballungsräume der Fall, in denen bezahlbarer Wohnraum rar ist. Der Vermieter selbst erwirbt damit kein Antragsrecht, auch wenn der Mietvertrag den Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen Direktanspruch einzuräumen. Weiß der Vermieter hingegen um den Leistungsbezug aufgrund der Einkommensnachweise, kann er dem künftigen Mieter gemeinsam mit dem Mietvertrag auch einen Direktzahlungsantrag vorlegen, den er als Bote an den Leistungsträger weiterreicht.

Ist im laufenden Mietverhältnis die zweckentsprechende Weiterleitung der Miete nicht sicher, liegt es im Ermessen des Sozialträgers, direkt an den Vermieter zu zahlen. Es gelten jedoch enge Voraussetzungen. Das Gesetz nennt unter anderem: (a) Mietrückstände, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, (b) krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen oder (c) Eintragung des Mieters im Schuldnerverzeichnis.

Sozialträger kann bei drohender zweckwidriger Verwendung an Vermieter zahlen

In der Praxis ist es hinderlich, dass die Kündigungsvoraussetzungen bereits vorliegen müssen, damit Direktzahlungen möglich sind. Zudem gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage, die einen Informationsaustausch zwischen Sozialträger und Vermieter datenschutzrechtlich legitimiert. Der Vermieter darf nur mit Einwilligung des Mieters die Sozialträger über den Zahlungsrückstand oder sonstige Gründe einer drohenden zweckwidrigen Verwendung informieren.

Die hohen Anforderungen an eine solche Einwilligung sind jedoch selten erfüllbar. Damit erfährt der Sozialträger erst im Falle einer eingereichten Räumungsklage durch das befasste Gericht von dem drohenden Wohnungsverlust. Dieser Zeitpunkt ist oftmals zu spät, um das Mietverhältnis noch zu retten. Auch umgekehrt sind die Leistungsträger an das Sozialdatengeheimnis gebunden und dürfen den Vermieter nicht über den Leistungsbezug informieren. Damit sind praktische Anwendungsfälle dieser Konstellation denkbar selten.

Mieter kann Anspruch auf Arbeitslosengeld abtreten

Unter engen Voraussetzungen wird eine mietvertragliche Klausel für wirksam erachtet, die eine Abtretung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorsieht, wenn der Sozialträger zudem ein „wohlverstandenes Interesse“ anerkennt. Regelmäßig fehlt es an diesem, da eine Direktzahlung auf Antrag weniger einschneidend für den leistungsbeziehenden Mieter ist. Leistungen der Sozialhilfe wiederum sind zum Schutz des Leistungsberechtigten nicht abtretbar, so dass auch diese Konstellation selten zur Anwendung kommt.

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