Sie sind ein beliebter Sichtschutz: Hecken bieten weniger Tristesse als Zäune oder Mauern, zugleich dienen sie Kleintieren und Vögeln als Unterschlupf. Im Gegensatz zu anderen Einfriedungen werden Hecken allerdings mit der Zeit immer höher. Irgendwann stellt sich die Frage nach einem Rückschnitt. Doch kann man den von seinem Nachbarn auf den Rechtsweg einklagen?
Karlsruhe. Wenn das Nachbarrechtsgesetz eines Landes für Hecken an der Grundstücksgrenze keine Höhenbegrenzung macht, dann gibt es auch keine: Es ist in solchen Fällen nicht Aufgabe der Justiz, eine Höhenbegrenzung festzulegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 28.03.2025, Az.: V ZR 185/23) und dabei auch einige weitere bedeutsame Klarstellungen zum Thema vorgenommen.
Das Urteil fiel in einem Nachbarstreit in Hessen: Zankapfel ist dort eine Bambus-Hecke, die es inzwischen auf stolze 7 Meter Höhe bringt. Der Nachbar des Hecken-Eigentümers zog vor Gericht, um einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 3 Metern zu erreichen – und zwar 3 Meter bezogen auf das Niveau des Erdbodens auf seinem Grundstück. Die Hecke steht auf einer Aufschüttung, so dass die Pflanzen auf weniger als 3 Meter Höhe hätten gestutzt werden müssen.
Sieben Meter hohe Bambus-Hecke: Darf das sein?
Was der Anwalt des klagenden Nachbars als „grüne Wand“ bezeichnete, nannte die Gegenseite ein „lebendiges Element der Gartenbaukunst“. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg, doch der Bundesgerichtshof (BGH) war am Ende anderer Meinung. Die Bundesrichter kippten das Urteil der Vorinstanz und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Der BGH stellte fest, dass das in diesem Fall maßgebliche Nachbarrechtsgesetz des Landes Hessen (NachbG HE) zu Hecken nur eine Vorgabe zum Grenzabstand macht: Hecken mit bis zu 1,20 Meter Höhe dürfen bis auf 25 cm an die Grundstücksgrenze heran gepflanzt werden, bei Hecken bis 2 Meter Höhe sind 50 cm Mindestabstand einzuhalten. Für Hecken mit über 2 Metern Höhe gilt ein Abstand von mindestens 75 cm zur Grundstücksgrenze.
Landesnachbarrechtsgesetz regelt nur Abstandsflächen
Mit der Vorschrift eines Mindestabstands für Hecken mit „über 2 Metern Höhe“ hat das Land Hessen nicht gesagt, wie hoch eine Hecke werden darf, stellte der BGH fest. Solange der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 75 cm beträgt, ist demnach prinzipiell jede Höhe zulässig. Es ist in einem solchen Fall nicht Aufgabe der Justiz, eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewünschte Höhenbegrenzung zu erfinden, befanden die Bundesrichter.
Sie entschieden außerdem, dass eine Hecke auch aus Bambus bestehen kann, unabhängig von der botanischen Zuordnung zu den Gehölzen. Demnach handelte es sich in diesem Fall um eine Hecke, auf welche die Vorschrift des Nachbarrechtsgesetzes über die Hecken anzuwenden ist. Der BGH wollte auch aus dem Begriff „Hecke“ keine Maximalhöhe herauslesen, aus der Funktion einer Hecke ergebe sich eine solche nicht.
Die Karlsruher Richter erteilten außerdem der Argumentation eine Absage, eine Hecke sei, wenn sie zu hoch würde, nicht mehr als Hecke zu betrachten, sondern als Solitärgewächs – mit der Folge, dass dann die Regeln für Solitärgewächse zu einer Höhenbegrenzung führen könnten. Das Gewächs müsste dann zurückgeschnitten werden und wäre dann wieder als Hecke zu betrachten – so einen Zirkelschluss hielt der BGH für nicht überzeugend.
Entscheidung auch für NRW relevant
Dem Oberlandesgericht gab der BGH auf, zu prüfen, wie weit die Hecke im vorliegenden Fall von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Sollten es mindestens 75 cm sein, wäre die Höhe der Hecke in Ordnung. Sollten es weniger sein, wäre ein entsprechender Rückschnitt zu veranlassen. Dabei muss die Höhe gemessen werden ab dem Punkt, an dem die Pflanzen aus dem Boden austreten, stellten die Richter klar. Andernfalls könnte das Gesetz ja durch Aufschüttungen umgangen werden, was die Bundesrichter vermeiden wollten.
Das Urteil ist auch für Nordrhein-Westfalen von Bedeutung: Das Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW (NachbG NRW) ist nämlich ganz ähnlich formuliert wie das hessische Pendant: Es schreibt vor, dass Hecken mit bis zu 2 Metern Höhe mindestens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen, bei Hecken mit mehr als 2 Metern Höhe ist es ein Meter. Mithin sind auch in NRW beliebig hohe Hecken zulässig, solange sie mindestens einen Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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