Mietkautionen: Anlage in Zeiten von Niedrigzinsen

Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution bei einem Kreditinstitut mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum üblichen Zinssatz getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. In Zeiten von Niedrigzinsen bringt das jedoch Probleme mit sich: Einerseits gibt es auf das Guthaben keine Zinsen mehr, andererseits fallen Kontoführungsgebühren an. Doch was sind die Alternativen?

Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution bei einem Kreditinstitut mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum üblichen Zinssatz getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. In Zeiten von Niedrigzinsen bringt das jedoch Probleme mit sich: Einerseits gibt es auf das Guthaben keine Zinsen mehr, andererseits fallen Kontoführungsgebühren an. Doch was sind die Alternativen?

Berlin. Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, sollte sich vom Mieter immer eine Mietkaution stellen lassen. Diese dient dazu, Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag abzusichern. Nach dem Gesetz (§ 551 BGB) darf die Mietsicherheit maximal drei Monatskaltmieten betragen. Früher war es für Vermieter also ganz einfach: Sie legten ein Kautionskonto bei der Bank ihres Vertrauens an und zahlten dort das vom Mieter erhaltene Geld ein. Mit den Jahren wuchs die Kautionssumme kontinuierlich an und alle waren zufrieden.

Doch in Zeiten von Niedrigzinsen funktioniert diese Rechnung nicht mehr. Nicht nur die Zinsen sind so niedrig, dass die Kaution nicht mehr anwächst. Die meisten Banken sind inzwischen dazu übergegangen, wiederkehrende Gebühren für Kautionskonten zu verlangen. Diese dürfen jedoch nicht von der Kautionssumme abgezogen werden, sondern müssen von dem Kontoinhaber – also dem Vermieter – bezahlt werden. Die angelegte Kaution wird also nicht mehr, sondern sie kostet den Vermieter inzwischen etwas. Verständlich, dass das vielen Vermietern nicht passt. Doch was sind die Alternativen? Das Gesetz ist hier ziemlich offen.

Alternative Anlagen des Vermieters

Sogar im Gesetz wird erwähnt, dass Vermieter und Mieter sich darauf einigen können, dass der Vermieter das Geld anderweitig anlegt. Denkbar wären hier beispielsweise Aktien oder Fonds. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die exakte Anlageform vereinbart werden muss. Es müssen also die konkreten Aktien oder der konkrete Aktienfonds bezeichnet werden. Eine Umschichtung während der Mietzeit geht nur über eine erneute Vereinbarung. Zudem muss die Kaution so angelegt werden, dass sie dem Mieter bei Auszug rechtzeitig wieder ausgezahlt werden kann.

Eine lange Bindung der Anlage geht also nicht. Außerdem muss die Anlage auch hier wieder getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Gewinne und Verluste wirken sich auf die Kaution aus. Bei Gewinnen wächst sie an, bei Verlusten wird sie geringer und muss vom Mieter auch nicht wieder aufgefüllt werden. Bei einem Totalverlust steht dem Vermieter also für die Dauer des Mietverhältnisses keine Sicherheit mehr zur Verfügung.

Anlage durch den Mieter

Alternativ kann der Vermieter auch den Mieter die Kaution anlegen und sich diese verpfänden lassen. Das hat den Vorteil, dass der Vermieter sich nicht um die Anlage kümmern muss und auch nicht die Kosten der Anlage trägt. Gerade bei Kautionskonten, mit denen aktuell eigentlich keine Rendite zu erzielen ist, aber inzwischen dennoch Kosten anfallen, scheint dies eine gute Lösung zu sein. Allerdings hat der Vermieter – anders als bei einer eigenen Anlage – keinen direkten Zugriff auf das Geld.

Hier ist entscheidend, was zum Zugriff des Vermieters vereinbart wurde. Dieser sollte „auf erste Anfrage“ möglich sein und nicht erst bei Nachweis eines titulierten Anspruchs. Eine weitere Möglichkeit sind Bürgschaften oder sogenannte Kautionsversicherungen. Hierbei wird nicht der Kautionsbetrag irgendwo hinterlegt oder angelegt. Stattdessen schließt der Mieter einen Bürgschafts- oder Versicherungsvertrag ab und bezahlt in der Regel an den Bürgen oder Versicherer regelmäßige Beträge, damit dieser im Falle eines Zugriffs des Vermieters auf die Kaution einspringt.

Fazit: die Qual der Wahl

Bei langen Mietverhältnissen können die zu zahlenden Beträge den eigentlichen Kautionsbetrag auch übersteigen. Da der Mieter diese Beträge jedoch bezahlen muss, kann das dem Vermieter eigentlich egal sein. Für ihn zählt wieder nur, wie schnell er im Fall der Fälle an die Kautionssumme herankommt. Daher muss auch hier darauf geachtet werden, dass dies möglichst unbürokratisch erfolgt. Welche Kautionsart man nutzen sollte, muss jeder Vermieter für sich entscheiden. Alle haben ihre Vor- und Nachteile.

Das selbstangelegte Kautionskonto ist nach wie vor eine sichere Anlage, lässt die Kaution aber nicht mehr steigen und kostet inzwischen etwas. Aktien oder Fonds – egal ob vom Vermieter oder Mieter angelegt – bergen für beide Seiten die Chance auf höhere Renditen, aber auch das Risiko eines Ausfalls. Die vom Mieter angelegten Kautionskonten oder Bürgschaften und Versicherungen weisen den Nachteil auf, dass man als Vermieter nie direkt auf das Geld zugreifen kann, dafür sind sie für den Vermieter aber kostenneutral.

Dass sich der Gesetzgeber aufgrund der Niedrigzinsen mit der Kaution auseinandersetzen und Besserungen für den Vermieter einführen wird, ist übrigens eher nicht zu erwarten.

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