Berliner Mietendeckel von Landgericht als verfassungswidrig eingestuft

Die Spatzen pfiffen es ja schon vor seiner Verabschiedung vom sprichwörtlichen Himmel: Der Berliner Mietendeckel sei verfassungswidrig, weil das Land in dieser Angelegenheit gar nicht zuständig ist. Diese Meinung zahlreicher Rechtsexperten vertritt jetzt auch das Berliner Landgericht und legt den Deckel zur Prüfung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

Das ging schnell: Der Berliner Mietendeckel ist vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet.

Die Spatzen pfiffen es ja schon vor seiner Verabschiedung vom sprichwörtlichen Himmel: Der Berliner Mietendeckel sei verfassungswidrig, weil das Land in dieser Angelegenheit gar nicht zuständig ist. Diese Meinung zahlreicher Rechtsexperten vertritt jetzt auch das Berliner Landgericht und legt den Deckel zur Prüfung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

Berlin. Der Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig. Zu dieser Einschätzung ist jetzt die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin gekommen (Pressemitteilung des LG Berlin vom 12.03.2020 zum Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren mit Az.: 67 S 274/19). Die Richter meinen: Das Land Berlin hatte gar nicht die Kompetenz, ein solches Gesetz zu erlassen. Denn der Bund hat die Regulierung von Mietpreisen bereits mit einem Bundesgesetz geregelt – gemeint ist natürlich die umstrittene, aber nach wie vor existierende Mietpreisbremse.

Das Landgericht hatte es mit einem Berufungsverfahren zu tun: Im Streit um die geforderte Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung hatte das Amtsgericht Spandau den Mieter dazu verurteilt, der Erhöhung zuzustimmen (Urteil mit Az.: 5 C 304/19). Seine Miete sollte demnach zum 1. Juli 2019 von 895 auf 964,61 Euro ansteigen. Der Mieter legte gegen dieses Urteil Berufung vor dem Landgericht ein. Dabei berief er sich auf den Mietendeckel, der Mieterhöhungen ab dem 18. Juni 2019 für fünf Jahre verbietet.

Eilantrag gegen Mietendeckel von Karlsruhe abgelehnt

Aber just diesen Mietendeckel hätte das Land gar nicht erlassen dürfen, findet das Landgericht. Es setzte das Verfahren um die Mieterhöhung aus und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Nun muss Karlsruhe also entscheiden. Und das nicht zum ersten Mal - auch wenn der Mietendeckel erst am 23. Februar in Kraft getreten ist. Am Dienstag (10. März 2020) hatten die Verfassungshüter einen Eilantrag gegen den Mietendeckel abgewiesen (Beschluss vom 10.03.2020, Az.: 1 BvQ 15/20).

Mit dem Eilantrag wollten die Kläger erreichen, dass die Bußgeldvorschriften zum Mietendeckel solange ausgesetzt werden, bis über die Verfassungskonformität des Deckels entschieden ist. Dafür sahen die Verfassungsrichter allerdings keinen Anlass: So seien „die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“

Damit gelten die Bußgeldvorschriften also bis zu einer endgültigen Entscheidung der Verfassungshüter. Nicht absehbar ist derzeit, wann diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten ist. Neben dem aktuellen, konkreten Rechtsfall hatten auch CDU und FDP bereits angekündigt, gegen den Mietendeckel eine Normenkontrollklage in Karlsruhe einzureichen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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