Automatische Verlängerung bei Maklerverträgen: Ist das zulässig?

Ob Handyvertrag, Streamingdienst oder Zeitungsabo: Oft verlängern sich solche Geschäftsbeziehungen automatisch, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Ist solch eine Gestaltung auch für Maklerverträge möglich? Die Frage stellt sich durchaus, schließlich ist im Vorhinein nicht so einfach zu sagen, wie lange der Verkauf brauchen wird. Der BGH hat sie jetzt beantwortet.

Ob Handyvertrag, Streamingdienst oder Zeitungsabo: Oft verlängern sich solche Geschäftsbeziehungen automatisch, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Ist solch eine Gestaltung auch für Maklerverträge möglich? Die Frage stellt sich durchaus, schließlich ist im Vorhinein nicht so einfach zu sagen, wie lange der Verkauf brauchen wird. Der BGH hat sie jetzt beantwortet.

Karlsruhe. Ein Maklervertrag darf sich automatisch verlängern, falls der Auftraggeber nicht kündigt – zumindest dann, wenn die Verlängerung maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit umfasst. Zugleich muss eine angemessene Kündigungsfrist vorgesehen sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich für den Fall eines Makleralleinauftrags entschieden (Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 40/19).

Der konkrete Rechtsstreit drehte sich um den Verkauf einer Eigentumswohnung in der Gegend von Stuttgart. Die Eigentümerin hatte einer Maklerin – der örtlichen Sparkasse – den Auftrag erteilt, ihre Wohnung zu verkaufen. Dazu schloss man einen Alleinverkaufsvertrag ab, der für sechs Monate laufen sollte. In den beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckte die Sparkasse jedoch eine Klausel, wonach sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere drei Monate verlängern sollte, wenn er nicht mit vierwöchiger Frist gekündigt würde.

Der Sparkasse gelang es nicht, das Objekt innerhalb von sechs Monaten an den Mann oder die Frau zu bringen. Die Eigentümerin kündigte den Vertrag nicht. Schon kurz vor Ablauf der sechs Monate beauftragte sie jedoch einen anderen Makler mit dem Verkauf der Wohnung. Dieser Makler konnte tatsächlich ein entsprechendes Geschäft einfädeln, die Wohnung wurde verkauft und er bekam dafür die vereinbarte Provision. Daraufhin verklagte die Sparkasse die Verkäuferin jedoch auf Schadensersatz.

Maklervertrag darf sich automatisch verlängern

Das Geldinstitut wollte 15.500 Euro von der Verkäuferin – als Ersatz für die Provision, die der Sparkasse entgangen war, obwohl der mit ihr abgeschlossene Vertrag nicht gekündigt worden war. Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) – und der beendete den Rechtsstreit im Sinne der Eigentümerin. Die Sparkasse geht leer aus - allerdings nur aus einem formellen Grund. Zwar können Alleinverkaufsverträge prinzipiell unter Einbeziehung von AGBs abgeschlossen werden. Die Verlängerungsklausel darf darin auch enthalten sein.

Die vierwöchige Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag zu verstecken, ging Karlsruhe jedoch zu weit. Sie sei kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Grundsätzlich hielten die Richter einen Maklervertrag, der sich automatisch verlängert, aber ausdrücklich für zulässig. Wenn der Vertrag mit angemessener Frist gekündigt werden kann, ist eine automatische Verlängerung eines auf sechs Monate geschlossenen Vertrages um je drei Monate kein Problem.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv