Angefochtener Immobilienkauf: Maklergebühr und Grunderwerbsteuer erstattet

Einen wegen Täuschung angefochtenen Immobilienkaufvertrag rückabzuwickeln ist aufwendig. Nicht nur muss die Immobilie rückübertragen werden. Auch bereits geleistete Zahlungen an Makler und Finanzamt müssten zurückgefordert werden. Wer muss sich hierbei um was kümmern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein interessantes Urteil zu diesem Thema gefällt.

Einen wegen Täuschung angefochtenen Immobilienkaufvertrag rückabzuwickeln ist aufwendig. Nicht nur muss die Immobilie rückübertragen werden. Auch bereits geleistete Zahlungen an Makler und Finanzamt müssten zurückgefordert werden. Wer muss sich hierbei um was kümmern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein interessantes Urteil zu diesem Thema gefällt.

Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung des Immobilienkaufs alle seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann und sich nicht selbst um die Rückerstattung durch Dritte bemühen muss (Urteil vom 24.09.2021, Az.: V ZR 272/19). In dem verhandelten Fall entrichtete die Käuferin nach dem Kauf einer Immobilie die Maklerprovision und die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer.

Später focht sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer an und verlangte von diesem die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz unter anderem auch für die gezahlte Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer. Dieser akzeptierte zwar die Anfechtung und die damit verbundene Rückabwicklung. Er lehnte es aber ab, der Käuferin auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer zu erstatten.

Wegen arglistiger Täuschung angefochten – Die Getäuschte hat die Wahl

Da beide Kostenpunkte nach der Anfechtung des Kaufvertrags nicht mehr anfielen, war er der Ansicht, dass die Käuferin sich ihr Geld direkt vom Makler und dem Finanzamt zurückholen solle. Die Käuferin wollte diese Posten aber vom Verkäufer erstattet bekommen und war im Gegenzug bereit, diesem hierfür ihre Erstattungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt abzutreten.

Die BGH-Richter gaben der Klägerin Recht. Sie könne auch die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen vom Verkäufer verlangen. Denn auch wenn sie Erstattungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt habe, müsse sie sich nicht auf diese verweisen lassen. Vielmehr stehe es der geschädigten Käuferin frei, an wen sie sich mit ihren Ansprüchen wenden könne. Wenn sie Ersatz vom Verkäufer verlange, müsse sie diesem jedoch Zug-um-Zug auch ihre Ersatzansprüche abtreten.

Tipp: Sollten Sie aufgrund einer Täuschung einen Immobilienkaufvertrag anfechten, kann es ratsam sein, bereits geleistete Zahlungen an Makler oder Finanzamt ebenfalls dem Verkäufer als Schaden in Rechnung zu stellen. So können Sie vermeiden, dass Sie sich im Anschluss auch noch mit Makler und Finanzamt auseinandersetzen müssen und können dies dem Verkäufer überlassen. Dieser trägt dann auch das Risiko, die von Ihnen abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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