Sonderumlage vor Wohnungskauf beschlossen: Muss der Wohnungskäufer zahlen?

Gelegentlich beschließen Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) eine Sonderumlage – etwa, wenn außer der Reihe eine dringende Baumaßnahme gestemmt werden muss. Doch was gilt, wenn nach dem Beschluss ein Eigentümer wechselt und der Verwalter erst danach die Sonderumlage abruft? Muss dann der neue Eigentümer zahlen, obwohl er nicht mit darüber beschließen konnte?

Einzug in die neue Eigentumswohnung: Müssen die Käufer eine vor dem Kauf beschlossene Sonderumlage mittragen?

Gelegentlich beschließen Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) eine Sonderumlage – etwa, wenn außer der Reihe eine dringende Baumaßnahme gestemmt werden muss. Doch was gilt, wenn nach dem Beschluss ein Eigentümer wechselt und der Verwalter erst danach die Sonderumlage abruft? Muss dann der neue Eigentümer zahlen, obwohl er nicht mit darüber beschließen konnte?

Karlsruhe. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, der muss gelegentlich eine Sonderumlage aufbringen. Mit dem Geld finanziert die Eigentümergemeinschaft zum Beispiel Bauarbeiten, die außer der Reihe am Haus nötig werden. Eine solche Sonderumlage muss ein Wohnungseigentümer auch dann bezahlen, wenn sie beschlossen wurde, bevor er seine Wohnung in dem Haus gekauft hat.

Falls die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, ist die Zahlung erst fällig, wenn der Verwalter sie abruft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 15.12.2017, Az.: V ZR 257/16). In dem Rechtsstreit ging es um einen Neu-Eigentümer, der am 31. Oktober 2014 eine Eigentumswohnung gekauft hatte (Datum des Eintrages ins Grundbuch). Schon Ende August hatte die Eigentümerversammlung des Hauses beschlossen, eine Sonderumlage zu erheben.

Dadurch sollten 60.000 Euro zusammenkommen, um dringende Bauarbeiten zu finanzieren. Der Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) rief die Sonderumlage am 11. Dezember ab. Immerhin 2.400 Euro sollte der neue Miteigentümer beisteuern. Er wollte jedoch nicht zahlen, weil der Beschluss zur Sonderumlage vor seinem Wohnungskauf gefasst worden war. Vor Gericht hatte der Wohnungseigentümer mit seiner Einschätzung allerdings keinen Erfolg.

Sonderumlage vor Wohnungskauf beschlossen: Neu-Eigentümer muss zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Eine Sonderumlage ist eine Ergänzung des Wirtschaftsplans. Deswegen ist sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht anders zu behandeln als Vorschüsse, die nach dem Wirtschaftsplan zu erbringen sind – wie etwa das Hausgeld. Und dafür gilt: Ein Eigentümer muss die Beiträge leisten, wenn sie fällig werden – auch wenn sie vor seinem Wohnungskauf beschlossen wurden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Sonderumlage im Gegensatz zum Hausgeld eine einmalige Zahlung ist, befand der BGH.

Außerdem bestätigten die Karlsruher Richter: Wenn die Eigentümer keinen Fälligkeitstermin für eine Sonderumlage beschließen, muss sie erst auf Abruf durch den Verwalter gezahlt werden und nicht schon unmittelbar auf den Beschluss der Sonderumlage hin. Dadurch konnte es im vorliegenden Fall passieren, dass die Sonderumlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen, aber erst nachher abgerufen wurde.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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