Mit Absatz im Fußabstreifer hängen geblieben: Kein Schadenersatz

Jeder kennt sie: Gitterroste finden sich als Fußabstreifer vor zahlreichen Haustüren. Moderne Gitter haben meist ziemlich kleine Löcher – bei Altbauten finden sich aber immer wieder auch Exemplare mit größeren Öffnungen. Was, wenn darin eine Besucherin mit ihren Absätzen stecken bleibt und stürzt? Muss der Eigentümer dann womöglich Schadenersatz zahlen?

Jeder kennt sie: Gitterroste finden sich als Fußabstreifer vor zahlreichen Haustüren. Moderne Gitter haben meist ziemlich kleine Löcher – bei Altbauten finden sich aber immer wieder auch Exemplare mit größeren Öffnungen. Was, wenn darin eine Besucherin mit ihren Absätzen stecken bleibt und stürzt? Muss der Eigentümer dann womöglich Schadenersatz zahlen?

Schleswig. Bleibt eine Besucherin mit hochhackigen Schuhen im Gitterrost vor der Haustür stecken und verletzt sich dabei, muss die Hauseigentümerin keinen Schadenersatz zahlen. Sie verletzt durch ein solches Gitterrost nicht ihre Verkehrssicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Altbau handelt, dessen Gitterrost vergleichsweise große Öffnungen aufweist. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig getroffen (Urteil vom 06.04.2017, Az.: 11 U 65/15).

Im konkreten Fall ging es um ein Mietshaus aus dem Jahr 1906. Im Gehweg vor der Haustür ist ein Gitterrost als Fußabtreter eingelassen. Dessen rautenförmige Öffnungen sind mit Abmessungen von 4 mal 7,3 Zentimetern vergleichsweise groß. Die Mutter einer Hausbewohnerin blieb nach eigener Aussage mit dem Absatz ihres Schuhs in dem Rost hängen, als sie an einem Oktobermorgen im Jahr 2011, noch im Dunkeln, das Haus verlassen wollte. Die Frau stürzte und verletzte sich so schwer, dass sie viele Monate lang arbeitsunfähig war.

Die Gestürzte war der Meinung, das Gitterrost sei gefährlich und im Dunkeln nicht zu sehen gewesen. Sie warf der Hauseigentümerin vor, durch dieses Rost ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Darum verklagte sie die Eigentümerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von etwas über 77.300 Euro. Das Landgericht gab der Klägerin Recht: Ein solches Gitterrost sei so zu gestalten, dass man darin nicht hängen bleiben kann. Gegen dieses Urteil legte die Hausbesitzerin allerdings Berufung ein.

Eigentümerin muss keinen Schadenersatz zahlen

Das Oberlandesgericht in Schleswig sah die Sache anders und gab der Eigentümerin Recht: Sie müsse keinen Schadenersatz zahlen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sei nicht festzustellen, schreibt das Gericht in seinem Urteil. Die Gestaltung des Gitterrostes weiche zwar von den üblichen Maßen ab. Dadurch habe sich aber die Unfallgefahr nicht erhöht, befanden die Richter. Denn: Bei heute handelsüblichen Gittern messen die Öffnungen etwa 3 Zentimeter, die Absätze der Verunfallten maßen dagegen gerade mal 2,5 x 1,5 Zentimeter. Mit solchen Schuhen läuft man nach Ansicht der Richter entsprechend auf jedem Gitterrost Gefahr, stecken zu bleiben.

Das OLG befand: Da Gitterroste dieser Art vor älteren Wohnhäusern üblich sind, müssen Besucher damit rechnen und Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen besonders vorsichtig sein. Mit einem Gitterrost vor der Haustür musste die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch im Dunkeln rechnen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Der Bereich vor einer Haustür muss nicht stets aus Sicherheitsgründen ausgeleuchtet sein. Auch in anderen nicht beleuchteten Bereichen etwa auf öffentlichen Gehwegen ist stets mit Gullys und ähnlichen Öffnungen zu rechnen, die mit hohen Absätzen nicht gefahrlos betreten werden können.“

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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