Hausverkauf: Keine Mängel verschweigen!

Beim Verkauf eines Hauses können sich Käufer und Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss einigen. Aber Vorsicht: Wenn der Verkäufer Mängel verschweigt, verliert der Ausschluss seine Wirkung.

Beim Verkauf eines Hauses können sich Käufer und Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss einigen. Aber Vorsicht: Wenn der Verkäufer Mängel verschweigt, verliert der Ausschluss seine Wirkung.

Düsseldorf. Eine Hausbesitzerin verkauft ihr 1938 erbautes Wohnhaus und verschweigt dem Käufer, dass bei starkem Regen regelmäßig Wasser in den Keller läuft. Anzusehen ist das dem Keller nicht. Beide einigen sich auf einen Gewährleistungsausschluss – so passiert im Jahr 2012 in Lünen.

Das Oberlandesgericht in Hamm urteilte: Der Gewährleistungsausschluss zieht in diesem Fall nicht. Auch bei einem Altbau von 1938 müsse der Käufer nicht damit rechnen, dass bei Regen Wasser in den Keller läuft. Die Verkäuferin hätte den Käufer über diesen Mangel aufklären müssen. Der Käufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten, stellten die Richter fest (Urteil des OLG Hamm vom 18.07.2016, Az.: 22 U 161/15, nicht rechtskräftig, BGH V ZR 186/16).

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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