Aufgepasst beim Inserieren: Pflichtangaben zum Energieverbrauch beachten

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermieten oder verkaufen möchte, schaltet eine Anzeige – in der Zeitung oder auch im Internet. Dabei sind seit 2014 verschiedene Angaben zum Energieverbrauch der Immobilie Pflicht – wenn ein Verkäufer, Vermieter oder Makler sie weglässt, handelt er wettbewerbswidrig. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermieten oder verkaufen möchte, schaltet eine Anzeige – in der Zeitung oder auch im Internet. Dabei sind seit 2014 verschiedene Angaben zum Energieverbrauch der Immobilie Pflicht – wenn ein Verkäufer, Vermieter oder Makler sie weglässt, handelt er wettbewerbswidrig. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Düsseldorf/Hamm. In einer Anzeige für eine Immobilie, für die ein Energieausweis vorliegt, müssen bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) genannt werden. Die Anzeige ohne diese Angaben zu veröffentlichen ist wettbewerbswidrig – egal ob die Anzeige von einem Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber, einem Makler oder einer als Makler tätigen Firma geschaltet wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen entschieden (Urteil vom 04.08.2016, Az.: 4 U 8/16 und Urteil vom 30.08.2016, Az. 4 U 137/15).

Konkret ging es ersteren Fall um ein als Makler tätiges Unternehmen, dass mit Anzeigen für den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung geschaltet hatte. In den Anzeigen wurden die wesentlichen Energieträger für die Heizung der Gebäude nicht genannt. Im zweiten Fall handelte es sich um einen Makler, der eine Zeitungsanzeige für eine zu vermietende 3-Zimmer-Wohnung aufgegeben hatte. Er nannte darin weder die Art des Energieausweises, noch das Baujahr des Gebäudes. In all diesen Fällen lag für die beworbenen Objekte jeweils ein Energieausweis vor.

Oberlandesgericht: Weglassen von Informationen ist wettbewerbswidrig

Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein klagte gegen die Makler. Das Oberlandesgericht gab den Klagen statt. Zwar sind in der Energieeinsparverordnung nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Gebäuden explizit aufgeführt. Ungeachtet der Tatsache, ob die Vorschrift auch für Makler gelte, entschied das Gericht jedoch: Die Anzeigen ohne die entsprechenden Angaben zu veröffentlichen sei ein wettbewerbswidriges Verhalten der Makler im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Anzeigen den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten hätten. Diese Informationen seien nötig, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Bei Vorenthaltung der Angaben könnten potentielle Käufer oder Mieter zu einer Entscheidung gebracht werden, die sie nicht getroffen hätten, wenn sie über die Tatsachen informiert gewesen wären. Die Makler hätten die geforderten Angaben außerdem ohne unzumutbare Mehrkosten in den Anzeigen machen können.

Diese 5 Angaben zum Energieverbrauch müssen sein

Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind folgende Angaben Pflicht für eine Immobilienanzeige, wenn ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt: Es muss angegeben werden, ob es sich um einen Energieverbauchsausweis oder um einen Energiebedarfsausweis handelt. Der darin genannte Endenergieverbrauch bzw. Endenergiebedarf des Gebäudes muss genannt werden. Außerdem muss über den oder die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes informiert werden – also etwa ob es sich um eine Öl- oder eine Gasheizung handelt. Bei Wohngebäuden ist darüber hinaus auch das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Diese Regelung ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Laut Medienberichten wird sie jedoch vielfach nicht eingehalten: In Brandenburg kam eine Untersuchung von Verbraucherzentrale und Mieterbund zu dem Ergebnis, dass in 56 Prozent der Immobilienanzeigen die geforderten Angaben fehlten. Die vorliegenden Urteile des Oberlandesgerichts in Hamm (eine Revision wurde in beiden Fällen zugelassen), sind eine Warnung an die Inserenten, die Angaben in Zukunft nicht mehr wegzulassen. Es drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Eigentümer finden Antworten auf ihre Fragen zur Energieeinsparverordnung im <link http: www.hausundgrund-rheinland.de themen energieeinsparverordnung-enev-2014 external-link-new-window internal link in current>Internetangebot von Haus & Grund Rheinland und bei ihrem örtlichen Haus & Grund-Verein.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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